Wer mit den Beiträgen zur Kranken- oder Pflegeversicherung in Rückstand gerät, muss nicht damit rechnen, dass die eigene Krankenkasse die elektronische Gesundheitskarte einzieht. Das hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 19. Mai 2026 (Az. L 5 KR 96/23) entschieden und damit eine bei manchen Kassen verbreitete Praxis für rechtswidrig erklärt.
Worum es in dem Fall ging
Geklagt hatte eine Rentnerin aus Bayern, die ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung über längere Zeit nur teilweise bezahlt hatte. Weil sie mehr als zwei Monatsbeiträge im Rückstand war, verweigerte ihre Kasse die Ausstellung einer neuen Gesundheitskarte. Stattdessen sollte die Frau sich vor jedem Arztbesuch einen sogenannten Berechtigungsschein bei der Kasse abholen. Das Sozialgericht Augsburg hatte ihre Klage in erster Instanz noch abgewiesen — das Landessozialgericht kassierte dieses Urteil nun.
Was bedeutet das „Ruhen“ der Leistungsansprüche?
Zahlen Versicherte trotz Mahnung zwei Monate lang keine Beiträge, ruhen ihre Leistungsansprüche gegenüber der Kasse. Das bedeutet aber nicht, dass gar keine Leistungen mehr übernommen werden: Ausgenommen bleiben Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie alle Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen, akuter Schmerzzustände oder im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft notwendig sind.
Warum manche Kassen die Karte trotzdem einzogen
Eigentlich müsste der Ruhestatus direkt auf der elektronischen Gesundheitskarte vermerkt werden können, damit Ärzte und Apotheken erkennen, welche Leistungen aktuell eingeschränkt sind. Genau diese technische Kennzeichnung ist seit der verpflichtenden Einführung der Karte zum 1. Januar 2015 jedoch nicht umgesetzt — laut einem Beschluss der zuständigen Gematik GmbH wurde sie auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Um die Lücke zu schließen, gingen einige Krankenkassen dazu über, betroffenen Versicherten die Karte komplett zu entziehen und sie stattdessen mit Berechtigungsscheinen zum Arzt zu schicken.
Das sagt das Landessozialgericht
Für eine Sperrung oder einen Entzug der Gesundheitskarte wegen ruhender Leistungsansprüche gebe es keine gesetzliche Grundlage, stellte das LSG klar. Eine Karte dürfe ausschließlich eingezogen werden, wenn jemand gar nicht mehr versichert ist oder die Krankenkasse wechselt. Beides treffe auf säumige Beitragszahler nicht zu — sie bleiben weiterhin Mitglied ihrer Kasse und haben deshalb auch weiterhin Anspruch auf eine Gesundheitskarte. Ebenso unzulässig sei es, Betroffene stattdessen auf Berechtigungsscheine zu verweisen: Diese Scheine sind systematisch für andere Leistungen vorgesehen, etwa für Heilmittel, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfen, einen Krankenhausaufenthalt oder einen Krankentransport — nicht aber für den normalen Besuch bei Ärztin, Arzt oder Zahnarzt.
Was das für Betroffene bedeutet
Wer aktuell mit Beiträgen im Rückstand ist und von der eigenen Kasse keine gültige Gesundheitskarte erhält, kann sich künftig auf dieses Urteil berufen. Ein Ruhen der Leistungsansprüche darf zwar weiterhin eintreten, solange Beiträge nicht gezahlt werden — die akute medizinische Versorgung bleibt aber über die normale Gesundheitskarte gesichert, ohne den zusätzlichen Umweg über Berechtigungsscheine bei jedem Arztbesuch.
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