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Rundfunkbeitrag: Rentner mit Wohngeld können bis zu 661 Euro zurückfordern – so geht es richtig
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Rundfunkbeitrag: Rentner mit Wohngeld können bis zu 661 Euro zurückfordern – so geht es richtig

Wer eine kleine Rente und Wohngeld bezieht, kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Rundfunkbeitrag befreit werden – und bis zu 661 Euro rückwirkend zurückfordern. Schritt-für-Schritt-Anleitung.

26.05.2026
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Rundfunkbeitrag: Rentner mit Wohngeld können bis zu 661 Euro zurückfordern – so geht es richtig
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Viele Rentnerinnen und Rentner zahlen den Rundfunkbeitrag, obwohl sie rechtlich dazu nicht verpflichtet wären. Wer eine kleine Rente bezieht und zusätzlich Wohngeld erhält, kann unter bestimmten Voraussetzungen vollständig befreit werden – und bereits gezahlte Beiträge rückwirkend für bis zu drei Jahre zurückfordern. Das macht bis zu 661 Euro. Der Weg ist bekannt, aber kaum jemand nutzt ihn.

Inhalt
  • Wohngeld allein reicht nicht – aber der Härtefall-Paragraph hilft
  • Wer hat Anspruch? Die entscheidende Berechnung
  • Schritt 1: Antrag auf Grundsicherung beim Sozialamt stellen
  • Schritt 2: Antrag auf Befreiung beim Beitragsservice stellen
  • Rückforderung: So berechnen Sie Ihren Erstattungsbetrag
  • Was tun, wenn der Beitragsservice ablehnt?
  • Häufige Fragen zur Rundfunkbeitrag-Befreiung für Rentner mit Wohngeld

Wohngeld allein reicht nicht – aber der Härtefall-Paragraph hilft

Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele Betroffene glauben, dass der Bezug von Wohngeld automatisch zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag führt. Das ist falsch. Wohngeld zählt nicht zu den Sozialleistungen, die direkt zur Befreiung berechtigen. Ein Standardantrag beim Beitragsservice wird in diesen Fällen abgelehnt.

Es gibt jedoch einen zweiten, wenig bekannten Weg: die Befreiung wegen besonderer Härte nach § 4 Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV). Diese Regelung gilt für alle, deren Einkommen den Grundsicherungsbedarf um weniger als 18,36 Euro monatlich übersteigt. In diesem Fall ist die zuständige Landesrundfunkanstalt gesetzlich verpflichtet, die Befreiung zu gewähren.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies am 9. November 2011 (Az. 1 BvR 665/10) klargestellt: Wer sich wirtschaftlich in derselben Lage befindet wie ein Grundsicherungsempfänger, darf nicht schlechter behandelt werden – nur weil kein konkreter Leistungsbescheid vorliegt.

Wer hat Anspruch? Die entscheidende Berechnung

Die Frage lautet: Übersteigt Ihr Gesamteinkommen Ihren Grundsicherungsbedarf um weniger als 18,36 Euro? Wenn ja, haben Sie Anspruch auf vollständige Befreiung.

Der Grundsicherungsbedarf setzt sich zusammen aus:

  • Regelbedarfssatz für Alleinstehende: 563 Euro/Monat (Stand 2026)
  • Tatsächliche, angemessene Kosten der Unterkunft (Kaltmiete + Heizkosten, wie vom Sozialamt anerkannt)

Zu Ihrem anrechenbaren Einkommen zählen:

  • Nettorente
  • Volles Wohngeld
  • Alle weiteren Einkünfte

Beispielrechnung: Rentnerin Gertrude H., 73 Jahre, aus Bielefeld: Nettorente 890 Euro, Wohngeld 150 Euro, Gesamteinkommen 1.040 Euro. Bedarf: Regelsatz 563 Euro + Miete/Heizung 465 Euro = 1.028 Euro. Differenz: 12 Euro. Da 12 Euro unter 18,36 Euro liegt, ist der Härtefall anerkannt. Gertrude H. hat drei Jahre lang monatlich 18,36 Euro gezahlt — das ergibt eine Rückforderung von 661 Euro.

Schritt 1: Antrag auf Grundsicherung beim Sozialamt stellen

Für den Nachweis gegenüber dem Beitragsservice benötigen Sie ein offizielles Dokument: entweder einen Ablehnungsbescheid über Grundsicherung im Alter, aus dem hervorgeht, dass Ihr Einkommen den Bedarf um weniger als den Rundfunkbeitrag übersteigt — oder eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Amts.

Stellen Sie daher zunächst einen Antrag auf Grundsicherung beim Sozialamt. Legen Sie alle Einkommensnachweise vor: Rentenauskunft, Wohngeldbescheid, Kontoauszüge. Das Sozialamt prüft den Anspruch und erlässt einen Bescheid. Übersteigt Ihr Einkommen den Bedarf nur knapp, wird der Antrag abgelehnt.

Wichtig: Der Ablehnungsbescheid enthält die entscheidende Information — um wie viel Euro das Einkommen über dem Limit liegt. Dieses Dokument ist der Schlüssel für den nächsten Schritt.

Viele scheuen diesen Schritt, weil sie keine Sozialleistungen beantragen möchten. Das ist verständlich — aber kein Grund, auf die Rückerstattung zu verzichten. Der Antrag ist kostenlos und verpflichtet zu nichts. Wer tatsächlich Anspruch auf Grundsicherung hat, erhält eine Bewilligung und damit direkten Anspruch auf Befreiung.

Schritt 2: Antrag auf Befreiung beim Beitragsservice stellen

Mit dem Ablehnungsbescheid stellen Sie den Befreiungsantrag beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, entweder online unter www.rundfunkbeitrag.de oder schriftlich an: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln. Wählen Sie die Option „besonderer Härtefall“.

Legen Sie folgende Unterlagen bei (nur Kopien, keine Originale):

  • Ablehnungsbescheid der Grundsicherung
  • Aktuelle Rentenauskunft
  • Aktueller Wohngeldbescheid
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate

Entscheidend ist die Begründung im Anschreiben. Formulieren Sie klar: Sie beantragen die Befreiung wegen besonderer Härte nach § 4 Absatz 6 RBStV unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 (Az. 1 BvR 665/10). Das Gericht hat festgestellt, dass Personen in wirtschaftlich vergleichbarer Lage wie Grundsicherungsempfänger gleichbehandelt werden müssen. Der beigefügte Grundsicherungsbescheid belegt, dass das Einkommen den berechtigenden Schwellenwert um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag übersteigt.

Diese Formulierung ist kein juristischer Luxus — sie signalisiert, dass Sie im Ablehnungsfall Widerspruch einlegen werden, und erhöht die Chance auf sorgfältige Prüfung beim ersten Anlauf erheblich.

Rückforderung: So berechnen Sie Ihren Erstattungsbetrag

Bei Genehmigung können Sie gezahlte Beiträge rückwirkend für bis zu drei Jahre ab dem Monat der Antragstellung zurückfordern (§ 4 Abs. 4 S. 2 RBStV). Bei vollständiger Befreiung für 36 Monate ergibt das:

36 × 18,36 Euro = 661 Euro

Voraussetzung: Der Befreiungsgrund muss im gesamten Rückforderungszeitraum tatsächlich vorgelegen haben. Legen Sie daher Renten- und Wohngeldbescheide auch für die Vorjahre vor. Wer die Bescheide nicht mehr hat, kann Kopien bei der Rentenversicherung und beim Wohngeldbüro anfordern.

Die Rückerstattung erfolgt direkt oder wird mit künftigen Beiträgen verrechnet. Bei dauerhafter Befreiung entfällt der Beitrag für den gesamten Haushalt — auch für zusammenlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner.

Was tun, wenn der Beitragsservice ablehnt?

Ablehnungen kommen vor. Der Beitragsservice legt die Härteklausel teils eng aus oder zweifelt an den eingereichten Nachweisen. Wichtig zu wissen: Streitigkeiten über den Rundfunkbeitrag gehören vor das Verwaltungsgericht, nicht das Sozialgericht.

Legen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids schriftlich Widerspruch ein. Benennen Sie dieselbe Rechtsgrundlage wie im ursprünglichen Antrag: BVerfG 1 BvR 665/10, wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit einem Grundsicherungsempfänger, und den konkreten Punkt, in dem die Ablehnung rechtlich nicht haltbar ist.

Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich. Angesichts einer möglichen Erstattung von bis zu 661 Euro und laufenden Monatszahlungen ist der Aufwand wirtschaftlich sinnvoll.

Häufige Fragen zur Rundfunkbeitrag-Befreiung für Rentner mit Wohngeld

Reicht der Wohngeldbescheid als Nachweis?
Nein. Der Beitragsservice verlangt einen Grundsicherungs-Ablehnungsbescheid mit Angabe des Überschreitungsbetrags. Der Wohngeldbescheid allein führt zur Ablehnung.

Was passiert, wenn der Grundsicherungsantrag bewilligt wird?
Dann haben Sie direkt Anspruch auf Befreiung ohne das Härtefall-Verfahren. Reichen Sie den Bewilligungsbescheid beim Beitragsservice ein. Die Drei-Jahres-Rückwirkung gilt auch hier.

Mein Einkommen übersteigt das Limit um mehr als 18,36 Euro — habe ich trotzdem eine Chance?
Die Härteklausel gilt nur bis 18,36 Euro Überschreitung. Wer darüber liegt, kann sich nur auf das allgemeine Gleichbehandlungsprinzip aus BVerfG 1 BvR 665/10 berufen — das erfordert eine individuelle Prüfung und ist ohne Beratung schwer einzuschätzen.

Gilt die Befreiung auch für meinen Ehepartner?
Ja. Da der Rundfunkbeitrag pro Haushalt erhoben wird, entfällt er bei Befreiung einer Person für den gesamten Haushalt — einschließlich zusammenlebender Ehepartner und Kinder bis 25 Jahre.

Ich weiß seit Jahren von meinem Anspruch — kann ich alles zurückbekommen?
Nein. Die gesetzliche Rückwirkungsfrist beträgt maximal drei Jahre ab Antragstellung. Jeder Monat ohne Antrag kostet 18,36 Euro, die nicht mehr zurückgefordert werden können. Handeln Sie daher jetzt.

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