Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat eine aufsehenerregende Entscheidung getroffen: Eine GmbH, die während der Corona-Pandemie mehrere Testzentren betrieben hatte, muss bereits ausgezahlte Vergütungen in Höhe von 4.032.692,15 Euro zurückerstatten. Grundlage des Urteils ist die Verletzung von Dokumentationspflichten gemäß der Coronavirus-Testverordnung.
Worum geht es in dem Verfahren?
Die Klägerin betrieb zwischen Juli 2021 und April 2023 mehrere Corona-Testzentren in Düsseldorf, Leverkusen und Solingen. Seit dem 1. Juli 2021 schrieb die Coronavirus-Testverordnung vor, dass Teststellenbetreiber für jeden durchgeführten Test eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person einholen und dokumentieren müssen. Diese Pflicht hat die Betreiberin nach Feststellung des Gerichts systematisch nicht erfüllt.
Daraufhin forderte die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) die bereits ausgezahlten Vergütungen zurück und setzte den noch offenen Auszahlungsbetrag auf null Euro fest. Die Betreiberin klagte gegen diese Bescheide — und scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Urteil der 29. Kammer vom 11. Mai 2026
Die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2026 (Az.: 29 K 1788/24) überwiegend ab. In der Begründung heißt es:
„Die Dokumentationspflicht in der Testverordnung ist rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Aufgrund der hohen ausgezahlten Summen — laut Bundesrechnungshof gab der Bund für Corona-Testungen 17,8 Milliarden Euro aus — ist eine nachträgliche Kontrolle ordnungsgemäßer Mittelverwendung von besonderer Bedeutung, insbesondere um betrügerische Abrechnungen zu erschweren.“
Das Gericht betonte, dass das Interesse an der Nachprüfbarkeit der Testdurchführung das Vergütungsinteresse der Klägerin überwiege. Eine strikte Auslegung, die zur vollständigen Versagung der Vergütung führt, sei trotz der erheblichen finanziellen Auswirkungen auf die Betreiberin angemessen.
Teilweiser Erfolg: Verwaltungskosten nicht rückforderbar
Einen kleinen Teilerfolg erzielte die Klägerin dennoch: Das Gericht stellte fest, dass die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Beträge, die bereits als Verwaltungskostensatz einbehalten wurden, nicht zurückfordern darf — da diese im Sinne der Verordnung nicht als „ausgezahlt“ gelten. Damit kann ein Betrag von 93.046,10 Euro nicht zurückgefordert werden.
Erste Entscheidung — weitere 48 Verfahren ausstehend
Das Urteil ist von besonderer Bedeutung, da es sich laut Gerichtsangaben um die erste Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu Rückforderungen von Corona-Testzentren handelt. Aktuell sind noch 48 weitere Verfahren mit einem Gesamtstreitwert von rund 23 Millionen Euro beim Gericht anhängig. Das Urteil dürfte als Leitentscheidung für diese Fälle richtungsweisend sein.
Hintergrund: Milliardenschwere Corona-Abrechnungen unter der Lupe
Der Bundesrechnungshof hatte bereits darauf hingewiesen, dass der Bund für Corona-Schnelltests insgesamt rund 17,8 Milliarden Euro ausgegeben hat. Seitdem werden Abrechnungen aus der Pandemiezeit bundesweit von Behörden und Gerichten überprüft. Zahlreiche Betreiber von Testzentren stehen wegen fehlerhafter oder unvollständiger Dokumentation vor ähnlichen Rückforderungen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zeigt: Auch wenn kein aktiver Betrug vorliegt, reicht die bloße Verletzung von Dokumentationspflichten aus, um den vollständigen Vergütungsanspruch zu verlieren.

