Ab dem 19. Juni 2026 gilt in Deutschland eine neue Pflicht für den Online-Handel: Unternehmen, die über ihre Website oder App Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern schließen, müssen eine digitale Widerrufsfunktion bereitstellen — den sogenannten Widerrufsbutton. Damit soll es künftig genauso einfach sein, einen online geschlossenen Vertrag zu widerrufen, wie ihn ursprünglich abzuschließen.
Worum es geht
Viele Verträge lassen sich heute mit wenigen Klicks online abschließen — ein Vertrag widerrufen war dagegen bislang oft umständlich. Verbraucher mussten nach Kontaktmöglichkeiten suchen, eine E-Mail schreiben oder ein Formular ausfüllen und postalisch versenden. Genau das soll sich mit dem neuen Button ändern: Der Widerruf erfolgt direkt über eine gut sichtbare und leicht zugängliche Funktion auf der Webseite des Anbieters.
Die neue Pflicht geht auf die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 zurück, die bereits am 18. Dezember 2023 in Kraft trat. In Deutschland wurde sie im Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt und ist dort künftig in § 356a BGB geregelt.
Wer betroffen ist
Die Pflicht gilt für alle Unternehmer, die mit Verbraucherinnen und Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine sogenannte Online-Benutzeroberfläche schließen — also über Websites, Teile davon oder mobile Apps. Das betrifft klassische B2C-Online-Shops ebenso wie Anbieter von digitalen Inhalten, Online-Kursen, Abonnements, Buchungsstrecken oder sonstigen Dienstleistungen, die vollständig online beauftragt werden. Auch Händler, die ihre Produkte über Online-Marktplätze wie eBay oder Amazon vertreiben, sind betroffen — hier muss allerdings nicht der einzelne Händler, sondern der Marktplatzbetreiber für die technische Umsetzung sorgen, da der Händler darauf keinen Einfluss hat.
Nicht erfasst sind dagegen Fernabsatzverträge, die per Telefon, Bestellkarte oder Fax geschlossen werden, sowie B2B-Verträge zwischen Unternehmen. Ebenso ausgenommen sind Verträge, für die ohnehin kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht — etwa nach dem Katalog des § 312g BGB.
Wie der Button gestaltet sein muss
Damit der Widerrufsbutton den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht, muss er drei zentrale Kriterien erfüllen:
- Klarheit: Die Schaltfläche muss eindeutig beschriftet sein, etwa mit „Vertrag widerrufen“ oder einer vergleichbaren Formulierung, und deutlich sichtbar platziert werden.
- Erreichbarkeit: Der Button muss unmittelbar erreichbar sein, ohne zusätzliche Navigation oder unnötige Zwischenschritte.
- Unmittelbarkeit: Der über den Button erklärte Widerruf muss direkt an den Händler übermittelt werden können.
Wichtig dabei: Ein Klick auf den Button löst den Widerruf nicht sofort aus, sondern führt zunächst zu einer separaten Seite mit einem Widerrufsformular. Zusätzlich zur bisherigen Widerrufsbelehrung müssen Unternehmen künftig auch über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsschaltfläche informieren.
Unterschied zum Kündigungsbutton
Wichtig ist die Unterscheidung zum bereits bestehenden Kündigungsbutton für Dauerschuldverhältnisse wie Abos: Beide Schaltflächen müssen klar voneinander abgegrenzt sein, da sie unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen. Bei einem erfolgreichen Widerruf muss der Unternehmer den Vertrag vollständig rückabwickeln und bereits geleistete Zahlungen erstatten — wurde etwa Ware bereits geliefert, kann die Rückzahlung allerdings verweigert werden, bis die Ware zurückgesendet wurde oder der Verbraucher die Rücksendung nachweist. Bei einer Kündigung bleibt der Verbraucher dagegen zunächst bis zum Wirksamwerden der Kündigung an den Vertrag gebunden.
Was bei Verstößen droht
Für Online-Händler ist die neue Pflicht kein bloßes Design-Thema. Wer den Widerrufsbutton ignoriert oder fehlerhaft umsetzt, riskiert Abmahnungen und Auseinandersetzungen mit Verbraucherschutzverbänden — unter Umständen kann eine falsche Umsetzung sogar Auswirkungen auf den Beginn der Widerrufsfrist selbst haben.
Ausblick: weitere Informationspflichten ab September
Der Widerrufsbutton ist nicht die letzte Änderung in diesem Jahr: Ab dem 27. September 2026 treten zusätzlich weitere Informationspflichten in Kraft, etwa zu umweltfreundlichen Lieferoptionen, sofern ein Händler diese anbietet.
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