Die Frage wo darf man Pilze sammeln führt fast immer zur Bitte um eine Liste erlaubter Wälder. Die gibt es nicht – und das ist keine Lücke, sondern Absicht. Das deutsche Recht arbeitet umgekehrt: Sammeln ist grundsätzlich überall dort erlaubt, wo der Wald frei betretbar ist. Verboten ist es nur auf klar definierten Ausnahmeflächen. Wer diese Ausnahmen kennt, braucht keine Liste mehr.
Warum eine Liste aller Wälder nicht funktioniert
Deutschland hat rund 11,5 Millionen Hektar Wald, verteilt auf hunderttausende Einzelflächen in Bundes-, Landes-, Kommunal-, Kirchen- und Privatbesitz. Eine abschließende Aufzählung wäre nicht nur unmöglich zu pflegen – sie wäre auch nutzlos, weil sich die maßgeblichen Merkmale nicht am Waldnamen festmachen, sondern an vier Fragen:
- Darf die Fläche überhaupt betreten werden?
- Liegt sie in einem Schutzgebiet mit eigener Verordnung?
- Bleibt die Menge im Rahmen des persönlichen Bedarfs?
- Handelt es sich um eine besonders geschützte Art?
Stimmen alle vier Antworten, dürfen Sie sammeln – ob im Pfälzerwald, im Spessart oder im Stadtwald nebenan. Die allgemeinen Grundlagen dazu stehen im Beitrag Pilze sammeln.
Die rechtliche Grundlage in zwei Ebenen
Bundesweit gilt § 39 Bundesnaturschutzgesetz: Wild lebende Pilze dürfen pfleglich und in geringen Mengen für den eigenen Bedarf entnommen werden. Die Bundesartenschutzverordnung stellt zusätzlich Arten wie Steinpilz, Pfifferling, Birkenpilz, Rotkappe, Brätling und Morchel unter besonderen Schutz – macht aber für kleine Mengen zum Eigenverbrauch eine Ausnahme.
Darunter liegt die Landesebene. Jedes Bundesland regelt das Betretungsrecht in seinem eigenen Waldgesetz, unter anderem:
- Baden-Württemberg: § 37 LWaldG
- Bayern: Art. 13 BayWaldG
- Berlin: § 14 LWaldG, Sammeln geringer Mengen ausdrücklich gestattet
- Brandenburg: § 15 LWaldG, Entnahme in geringer Menge für den eigenen Gebrauch
Die Formulierungen ähneln sich stark. Der gemeinsame Nenner aller Länder lautet: geringe Menge, persönlicher Bedarf, pflegliche Entnahme.
Wo darf man Pilze sammeln – und wo definitiv nicht
Das ist die eigentlich nützliche Liste. Tabu sind:
- Naturschutzgebiete mit entsprechender Verordnung – dort gilt regelmäßig ein vollständiges Entnahmeverbot
- Nationalparks: Jeder der 16 Nationalparks hat eine eigene Verordnung; in den meisten ist das Sammeln untersagt oder auf einzelne Zonen beschränkt. Erkundigen Sie sich immer direkt bei der Parkverwaltung.
- Eingezäunte Flächen, Schonungen, Dickungen und Naturverjüngungen – diese dürfen schon nicht betreten werden
- Privatwald mit erkennbarem Betretungsverbot durch Schilder oder Absperrung
- Truppenübungsplätze, Sperrgebiete und Munitionsverdachtsflächen
- Forstwirtschaftliche Arbeitsflächen während laufender Holzernte sowie Bereiche mit aktueller Jagdausübung
- Aufforstungen und frisch gepflanzte Kulturen
Die 16 Nationalparks zur Orientierung: Schleswig-Holsteinisches, Hamburgisches und Niedersächsisches Wattenmeer, Jasmund, Vorpommersche Boddenlandschaft, Müritz, Unteres Odertal, Harz, Kellerwald-Edersee, Hainich, Eifel, Hunsrück-Hochwald, Sächsische Schweiz, Bayerischer Wald, Berchtesgaden und Schwarzwald. Zusammen decken sie nur etwa 0,6 Prozent der Landesfläche ab – der weit überwiegende Teil des deutschen Waldes bleibt also zugänglich.
Die Faustregel für unterwegs
Wenn kein Zaun, kein Verbotsschild und keine Schutzgebietsmarkierung zu sehen ist und es sich nicht erkennbar um eine junge Kultur handelt, dürfen Sie in der Regel sammeln. Schutzgebietsgrenzen sind vor Ort meist ausgeschildert und lassen sich zusätzlich in den Geoportalen der Länder oder in gängigen Karten-Apps nachschlagen – ein Blick vor der Fahrt kostet zwei Minuten.
Welche Mengen gelten
Kein Gesetz nennt eine Kilogrammgrenze. Maßgeblich ist der persönliche Bedarf, den Behörden und Gerichte unterschiedlich auslegen. In der Praxis haben sich ein bis zwei Kilogramm pro Person und Tag als unbedenklicher Rahmen etabliert; manche Beratungsstellen setzen die Grenze bei 0,5 bis 2 Kilogramm an.
Dass die Behörden das ernst nehmen, zeigen dokumentierte Fälle: In Baden-Württemberg wurden zwei Sammler mit 19 Kilogramm Steinpilzen aufgegriffen und mussten 1.700 Euro zahlen – behalten durften sie je ein Kilo. In einem weiteren Fall stellte das Zollamt Laufenburg neun Kilogramm sicher; es blieben rund 900 Euro Bußgeld und zwei Kilogramm.
Die Bußgeldrahmen unterscheiden sich nach Land: In Baden-Württemberg sind bis zu 2.500 Euro möglich, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 Euro; Rheinland-Pfalz nennt bis zu 5.000 Euro. Bei streng geschützten Arten sehen die Kataloge im Extremfall Beträge bis 50.000 Euro vor.
Braucht man eine Genehmigung?
Für den Eigenbedarf: nein. Weder Schein noch Anmeldung noch Gebühr – das Betretungsrecht des Waldes gilt für jedermann. Eine Genehmigung wird erst nötig, wenn Sie darüber hinausgehen:
- Über den Eigenbedarf hinaus – Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde, meist beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt
- Gewerbliches Sammeln zum Weiterverkauf – in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gibt es dafür keine Erlaubnis, das Verbot ist dort absolut
- Geführte Touren und Kurse in Schutzgebieten – Zustimmung der Gebietsverwaltung
Mitzuführen ist nichts weiter als ein luftdurchlässiger Korb, ein Messer und – wichtiger als jedes Dokument – sichere Artenkenntnis. Bei Unsicherheit prüfen die Pilzberatungsstellen vieler Kommunen und Vereine die Ausbeute kostenlos.
Regionale Besonderheiten, die oft übersehen werden
Zwei Punkte gelten nicht überall gleich. Erstens die Radioaktivität: In Südbayern und im Bayerischen Wald weisen einzelne Arten – etwa der Rotbraune Semmelstoppelpilz – weiterhin erhöhte Cäsium-137-Werte auf, in Messreihen bis 2.800 Becquerel pro Kilogramm bei einem Lebensmittelgrenzwert von 600. Das Bundesamt für Strahlenschutz rät dort zu maßvollem Verzehr bestimmter Arten.
Zweitens die Grenzregionen: Wer im benachbarten Ausland sammelt, unterliegt dessen Recht und bei der Rückkehr zusätzlich der deutschen Kontrolle. In Teilen Belgiens gilt ein generelles Sammelverbot, in anderen Regionen sind deutlich größere Mengen zulässig – was an der deutschen Grenze trotzdem zum Problem werden kann.
Zur Ausrüstung, zu Verwechslungsgefahren und zur besten Sammelzeit finden Sie die Details im Grundlagenbeitrag Pilze sammeln; passende Herbsttouren stehen unter Wandern im Herbst, und für die Verarbeitung der Ausbeute lohnt der Blick auf Äpfel lagern als Ergänzung zur Vorratshaltung.
Häufige Fragen
Wo darf man Pilze sammeln, ohne etwas zu riskieren?
In frei betretbaren Wäldern ohne Zaun, Verbotsschild oder Schutzgebietsstatus, in Mengen bis etwa ein bis zwei Kilogramm pro Person und Tag. Das trifft auf den größten Teil des deutschen Waldes zu.
Gibt es eine Liste aller erlaubten Wälder?
Nein, und es kann sie nicht geben. Das Recht definiert Ausnahmen vom grundsätzlichen Betretungsrecht, nicht erlaubte Einzelflächen. Relevant ist deshalb die Liste der verbotenen Kategorien.
Darf ich in jedem Bundesland sammeln?
Ja, in allen 16 Bundesländern ist das Sammeln geringer Mengen für den Eigenbedarf zulässig. Unterschiede gibt es bei den Bußgeldrahmen und bei der Auslegung des Begriffs „geringe Menge“.
Ist Sammeln im Privatwald erlaubt?
Grundsätzlich ja, weil das Betretungsrecht auch für Privatwald gilt. Ausgenommen sind eingezäunte oder durch Schilder gesperrte Flächen sowie Hofgrundstücke und Gärten.
Was kostet ein Pilzsammelschein?
Für den Eigenbedarf brauchen Sie keinen. Ausnahmegenehmigungen für größere Mengen erteilt die untere Naturschutzbehörde; Gebühren und Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Landkreis.
Darf ich gesammelte Pilze verkaufen?
Nein. Gewerbliches Sammeln ohne Genehmigung ist untersagt und wird erheblich härter geahndet als eine überschrittene Eigenbedarfsmenge.

